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Karteikarten - ZPO

Themengebiet: Zulässigkeit der Klage

Frage 4 von 60

Was versteht man unter prozesshindernden Einreden? Was der wesentliche Unterschied in der prozessualen Handhabung zu den Sachurteilsvoraussetzungen?

Sachurteilsvoraussetzungen

  • sie werden von Amts wegen (v.A.w) geprüft
  • müssen grds. bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, sonst Prozessurteil
  • Arg.: allg. Grundsatz gem. § 296a ZPO
    Ausnahme: perpetuatio fori, § 261 III ZPO Nr.2 

prozesshindernde Einreden

  • nur auf Rüge des Beklagten zu prüfen
  • § 110 ZPO ff, § 269 VI ZPO , § 1032 ZPO
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