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Karteikarten - ZPO
Frage 4 von 60
Was versteht man unter prozesshindernden Einreden? Was der wesentliche Unterschied in der prozessualen Handhabung zu den Sachurteilsvoraussetzungen?
Sachurteilsvoraussetzungen
-
sie werden von Amts wegen (v.A.w) geprüft
- müssen grds. bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen, sonst Prozessurteil
-
Arg.: allg. Grundsatz gem. § 296a ZPO
Ausnahme: perpetuatio fori, § 261 III ZPO Nr.2
-
nur auf Rüge des Beklagten zu prüfen
- § 110 ZPO ff, § 269 VI ZPO , § 1032 ZPO


