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Karteikarten - ZPO
Frage 14 von 60
Welches Gericht ist im Zivilverfahren grunds. zuständig? Welche Ausnahmen bestehen? Normen?
Sachlich
Grundsätzlich: LG (§ 71 I GVG)
LG zust., da Hilfsanspruch schon rechtshg. → Gericht muss für ges. RStreit zust. sein
Ausnahme: AG (§ 23 GVG), wenn
Streitwert < 5000,01 €
Familiensachen
Mietsachen (Wohnraum, § 23 GVG)
- (P) Mischnutzung
- bzgl. Räumungsanspruch idR: doppelrelevante Tatsache → Zulässigkeit wird bei schlüssigem Vortrag fingiert
- iRd. § 568 BGB relevant
- bzgl. Zahlungsklage: Schwerpunkt entscheidet
- keine doppelrelevante Tatsache, da für mat. Anspruch unerheblich
- bzgl. Räumungsanspruch idR: doppelrelevante Tatsache → Zulässigkeit wird bei schlüssigem Vortrag fingiert
- Ausnahme v. d. Ausnahme: § 71 II GVG
Amtshaftungsansprüche
immer beim LG


