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Karteikarten - Baurecht
Frage 73 von 80
Wann kann sich der Bauherr eines baurechtliche illegalen Bauwerks auf Bestandsschutz (Art. 14 GG) berufen?
- Bestandsschutz Ausdr. d. Baufreiheit, Art. 14
- passiver Bestandsschutz
- Erhaltung status quo
Substanz errichtet
- funktionsgerechte Nutzung möglich
- z.B.: Rohbau mit Fenstern
- (P) Fertigstellung notwendig?
- z.B.: bisher nur Zaun gebaut: braucht im Außenbereich nicht stehenbleiben
- h.M.: ja
- Arg.: nur so Betätigung von Vertrauen
- Arg.: Art. 14 schützt nicht den unfertigen Teil eines Vorhabens
- funktionsgerechte Nutzung möglich
irgendwann einmal mat. rm. gewesen
- (P) Mindestzeitraum
- e.A.: OVG Lüneburg: logische Sekunde
- Arg.: weniger Abgrenzungsprobleme
- h.M.: nicht unerheblicher Zeitraum, idR 3 Monate
- Arg.: Zeitraum für Bearbeitung v. Bauantrag, § 75 S.2 VwGO
- Beendigung durch endgültige Aufgabe
- (P) maximale Unterbrechung
- e.A.: Zeitmodell, Differenzierung
- im ersten Jahr: unwiderlegb. Vermutung für Bestandsschutz
- zweites Jahr: widerlegbare Vermutung für Bestandsschutz
- drittes Jahr: widerlegbare Vermutung gegen Bestandsschutz
- a.A.: bis 3 Jahre
- Arg.: Wirkung wie Genehmigung gem. § 70 I NBauO
- gesetzlich geregelt für den Fall des § 35 BGB in IV Nr.3 'alsbald'
- nicht bei rein faktischer Beendigung
- z.B.: Brand bis auf den Boden
- (P) Feststellungsklage bzgl. Bestehen möglich ?
Grenzfall: erhaltende Sanierungsmaßnahmen
- aktiver Bestandsschutz
- Neubau / Erweiterung
- (P) gibt es aktiven Bestandsschutz
- Rspr. früher: ja, aus Art. 14 GG
- con.: kein Raum für Richterrecht, Gewaltenteilung
- h.M.: nein, nur in gesetzl. geregelten Sonderfällen
- Arg.: Wesentlichekeitstheorie, nicht geregelt
- Sonderfälle: §§ 35 IV BGB , 34 IIIa
- z.B.: Nutzungsänderung, weil erhaltenswerte Bausubsubstanz, § 35 IV BGB Nr.1
- z.B.: Neuerrichtung des gleichen Hauses nach Naturschaden, § 35 IV BGB Nr.3


