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Karteikarten - Baurecht

Themengebiet: Beiladung, § 65 VwGO

Frage 64 von 80

Wie ist die einfache Beiladung § 65 I VwGO definiert?

  • Definition
    Einfache Beiladung setzt voraus, dass durch die Entscheidung rechtliche (nicht nur wirtschafliche / ideelle) Interessen des Dritten in Bezug auf den Kläger / den Beklagten berührt werden

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