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Karteikarten - Baurecht
Frage 51 von 80
Wann ist in der V-Klage des Nachbarn auf Vorgehen gegen ein materiell baurechtswidriges Bauvorhaben von einer Ermessensreduzierung auf Null zulasten des Bauherrn auszugehen? Welche Ausnahme gibt es?
- z.B. Gesundheitsgefahr
also normales Kriterium des AT
- 'Schädlichkeitsschwelle'
- insb. Gebietserhaltungsanspruch
- Arg.: in Anfechtungssituation käme es auch nicht auf Ermessen an; Die Reduzierung des Prüfungsumfangs v. Baugenehmigungen in den LandesBauO soll nur Verfahren beschleunigen und nicht Rechtsschutz einschränken
- Sonderfall: Verhalten steht im Vordergrund
Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt eher in Verhalten als in normaler Nutzung
- → keine Ermessensreduktion
- Arg.: BauR betrachtet eher abtrakt


