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Karteikarten - Sachenrecht

Themengebiet: § 1004 BGB, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Frage 35 von 59

Definition "Störer" in § 1004?

  • Definition
    Störer ist derjenige, auf dessen Willen der beeinträchtigende Zustand zumindest mittelbar zurückgeht

    • vgl. Polizeirecht: Theorie d. unmittelbaren Verursachung

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