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Karteikarten - Sachenrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 3 von 59

gutglaeubiger Erwerb §§ 929 1 , 932 I BGB

I. Einigung (zwei korrespondierende Willenserklaerungen die auf die Ubergabe bezogen sind)

II. Uebergabe (voelliger Besitzverlust des Veraeusserers/ auf Veranlassung des Verausserers/ besitzerwerb des Erwerbers)

III. Verkehrsgeschaeft (kein insich geschaeft § 181 BGB/ auf erwerberseite muss mindestens eine Partei sein, die nicht auch auf Veraeussererseite steht)

IV. Rechtschein des Besitzes § 1006 BGB

V. Gutglaeubigkeit 

VI. kein Abhandenkommen = unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes § 935 BGB 

 

die Verfügung aus § 929 BGB wird als Prüfungspunkt nicht benötigt, da §923 nicht den Guten Glauben an die Verfügungsbefugnis deckt (vgl. § 366 HGB), sondern das Vertrauen auf das Eigentum

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