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Karteikarten - Schuldrecht
Frage 2 von 84
Wann tritt bei einer Zweckstörung (z.B.: Pflicht des Beleuchters ein ausfallendes Konzert zu beleuchten?) Unmöglichkeit ein, § 275 I?
- Eintritt der Unmöglichkeit umstritten
- e.A.: nur Unmöglichlichkeit, wenn Vertragsbestandteil geworden und die beabsichtigte Verwendung mit in den Risikobereich des Schuldners fällt
- z.B.: Veranstalter kann sich ggü. gebuchtem Beleuchter der Bühne nicht auf § 275 I BGB berufen, wenn Konzert ausfällt (Risiko des Veranstalters)
- Zweckstörungsfälle als Unmöglichkeit überdehnen den Leistungsbegriff, denn das Schicksal der Leistung ist nicht berührt (nur der Gegenleistung)


