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Karteikarten - Schuldrecht
Frage 72 von 84
Wem stehen die Gestaltungsrechte des Gläubigers nach einer Zession zu?
- (P) Gestaltungsrechte
- ZS kann Mahnen, Nachbesserung verlangen- solche Rechte die sich gerade auf die abgetretene Leistung beziehen
- Rücktritt ist dem ZD vorbehalten, er kann ihn jedoch nur mit Zustimmung des Zessionars ausüben
- Grundsätze gelten auch beim echten Vertrag zugunsten Dritter
Gestaltungsrechte stehen nur dem Zuwendenden zu da dieser Vertragspartner bleibt
- Minderung
Zuwendende
- 'statt zurückzutreten'
Empfänger
- Vertrag bleibt bestehen


