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Karteikarten - Schuldrecht

Themengebiet: § 313, Störung der Geschäftsgrundlage

Frage 17 von 84

Wie hat die Prüfung der Unzumutbarkeit iRd § 313 BGB zu erfolgen?

  • Unzumutbarkeit (normatives Element)
    1. Umstand fällt nicht in die Riskiosphäre desjenigen, der sich auf die Störung beruft
      • z.B.: gekauftes Bauerwartungsland wird doch nicht bebaubar
      • z.B.: Patient, für den gekauftes Medikament bestimmt war, wird von selbst wieder gesund
      • (-) bei allg. Preissteigerungen, weil normales Geschäftsrisiko → § 313 BGB anwendbar
    2. Abwägung beiderseitiger Interessen
      • Äquivalenzstörung: Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung Diese Störung kann auch durch nachträglich eintretende Tatsachen erfolgen
      • unzumutbar ist jede unverdiente Bereicherung der einen Partei auf Kosten der anderen Partei
      • = nachträgliches Ereignis führt zur Leistungsentwertung
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