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Karteikarten - Schuldrecht
Frage 17 von 84
Wie hat die Prüfung der Unzumutbarkeit iRd § 313 BGB zu erfolgen?
- Unzumutbarkeit (normatives Element)
- Umstand fällt nicht in die Riskiosphäre desjenigen, der sich auf die Störung beruft
- z.B.: gekauftes Bauerwartungsland wird doch nicht bebaubar
- z.B.: Patient, für den gekauftes Medikament bestimmt war, wird von selbst wieder gesund
- (-) bei allg. Preissteigerungen, weil normales Geschäftsrisiko → § 313 BGB anwendbar
- Abwägung beiderseitiger Interessen
- Äquivalenzstörung: Störung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung Diese Störung kann auch durch nachträglich eintretende Tatsachen erfolgen
- unzumutbar ist jede unverdiente Bereicherung der einen Partei auf Kosten der anderen Partei
- = nachträgliches Ereignis führt zur Leistungsentwertung
- Umstand fällt nicht in die Riskiosphäre desjenigen, der sich auf die Störung beruft


