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Karteikarten - Schuldrecht

Themengebiet: Haftung, reduzierter Rechtsbindungswille

Frage 27 von 84

Welche 3 Konstellationen lassen sich in puncto Rechtsbindungswille bei Gefälligkeitsverhältnissen abgrenzen, Verschuldensmaßstab?

  • Haftung, reduzierter Rechtsbindungswille

    1. reines Gefälligkeitsverhältnis des täglichen Lebens

      • Rechtsbindungswille (-) → §§ 662, 677 (-)

        • aber: Unterscheidung bei Überlassung einer Sache, Rückgabepflicht

          • Beispiel
            F1 überlässt F2 sein Auto, damit der seine Mutter besuchen kann. Auto wird durch F2 fahrlässig zerstört, Haftung aus §§ 280 I, III, 283 ?
          • ja, entweder aus § 311 oder § 604 ff. analog
            • Arg.: bzgl. Rückgabepflicht bestand Rechtsbindungswille
        • aber: wenn besondere Bedeutung im Einzelfall erkennbar

          • der selbe SV kann untersch. Wertungen nach sich zeihen
          • Beispiel
            Zusage zum Helfen beim Umzug
            • Beispiel
              aber Rechtsbindung (+) wenn z.B. teurer Umzugswagen gemietet, darauf hingewiesen
          • nicht im Straßenverkehr
        • Reduzierung durch § 521 analog

          • wäre im Straßenverkehr anwendbar
          • Erst-Recht- Schluss wenn schon derjenige priviligiert haftet der sich rechtlich bindet muss dies erst recht für den gelten, der sich nicht bindet
          • Arg.: Vergleichbarkeit liegt in der Unentgeltlichkeit
          • e.A
            • aber h.M.: keine allgemeine Haftungsreduzierung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, weil BGB auch Gefälligkeitsverhältnisse mit voller Haftung kennt z.B.: Auftrag
            • Wer sich nicht rechtlich binden will, kann auch nich in den Genuss der Privilegierungen kommen
            • Ausnahmevorschriften nicht analogiefähig
    2. Gefälligkeitsverhältnis mit RG Charakter

      • Primärpflicht/ Ausführungsanspruch

        • aber: Schadensersatz bei Kündigung ohne wichtigem Grund § 671 II 2 analog

        • Überlassung von LKW + Fahrer

        • (P) Haftungsprivilegierung durch Analogien

        • NJW 10, 3087

      • + deliktisch

      • Beispiel
        Aquiseparty in der Anwaltskanzlei

    3. Gefälligkeitsvertrag

      • Rechtsbindungswille (+) §§ 662, 280 (+)

        • Primär-/ Sekundärpflichten

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