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Karteikarten - Schuldrecht
Frage 11 von 84
Warum ist § 309 Nr.8b) - Verweis für Mängelrechte auf Dritte bei der Lieferung - nicht auf Leasingvertragäge anwendbar?
- § 309 BGB Nr. 8 b) aa)
- auf Leasingverträge nicht anwendbar
- Arg.: § 309 BGB Nr.8b aa) spricht bei dauerhafter Gebrauchsüberlassung ('Lieferung') von Nachbesserung usw
- Hersteller wohl auch idR nicht Dritter iSd Norm
- → Verweisung auf Dritte ausnahmsweise unbedenklich


