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Karteikarten - Schuldrecht

Themengebiet: Unangemessene AGB - Klauseln §§ 307 I, II

Frage 20 von 84

Warum sind auf Preisvereinbarungen in AGB grds. § 307 ff. BGB nicht anwendbar. Für welche besondere Art sind die §§ 307 ff. dagegen anwendbar? Was gilt für Bearbeitungsentgelte für Darlehen wie sie Banken bis zum Urteil des BGH vom 13.05.1014 verlangt haben?

  • Preisvereinbarungen
    • nicht überprüfbar
      • Arg.: Vertragsfreiheit
    • Preisnebenabreden: § 307 BGB anwendbar
      • Abreden, die eine (wenn auch nur mittelbare) Auswirkung auf Leistung und Gegenleistung haben
      • z.B.: bring-or-pay-Verpflichtung
      • Bearbeitungsentgelt bei Darlehen
        • § 307 BGB anwendbar, Preisnebenabrede
        • a.A.: Disagio = auch laufzeitabhängig, daher eigentlich Preis an sich
    • Neben- / Zusatzleistungen § 307 BGB unanwendbar
      • z.B.: Entgelt für Bankautomatenbenutzung
      • Zusatzleisungen, die keine Leistung im Rechtssinne darstellen / zu denen Verwender nach allg. Grds. ohnehin verpflichtet ist
        • z.B.: Entgelt für Ein- / Auszahlungen am Bankschalter
        • z.B.: Entgelt für P-Konto
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