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Karteikarten - Schuldrecht

Themengebiet: Wertpapiere

Frage 14 von 84

Wie unterscheidet sich das Namenspapier (§ 808) von Inhaberpapier (§ 807)?

  • Unterschied ist nur, dass das Namenspapier auf Namen ausgestellt ist, das Inhaberpapier nicht
    • der bloße Inhaber (der nicht gleichzeitig der ausgezeichnete Namensträger ist) kann die Leistung nicht verlangen (§ 808 I S.2 BGB )
    • der Schuldner kann aber befreiend an Inhaber leisten (§ 808 I S.1 BGB )
      • Folgeproblem: § 816 II BGB
      • Aunahme: Bösgläubigkeit (§ 932 II BGB )
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