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Karteikarten - Schuldrecht
Frage 79 von 84
Warum ist § 326 V nötig, wenn bei Unmöglichkeit der Rückzahlungsanspruch ipso iure entsteht?
warum § 326 V BGB nötig, wenn bei Unmöglichkeit der Rückzahlungsanspruch ipso iure entsteht?
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Bei Teilunmöglichkeit muss der Gl- die Möglichkeit haben, insgesamt unter den besonderen Vrss. des § 323 V BGB zurücktreten zu können
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iRd der MängelR. ordnet § 326 I S.2 BGB an, dass die Gegenl.pflicht bei Unm. gerade nicht erlischt, um dem Gl sein Wahlrecht zw. Minderung und Rücktritt zu erhalten


