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Karteikarten - Strafrecht: Urkundsdelikte
Frage 1 von 22
Definieren sie die 3 möglichen Tathandlungen des § 274 "Vernichten", "Beschädigen" und "Unterdrücken".
- Handlung
- Vernichten heißt, dass die Gebrauchsfähigkeit vollst. aufgehoben wird
- Beschädigen heißt, dass am Körper der Urkunde eine Veränderung vorgenommen wird, die sie ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigt
- Unterdrücken heißt, dass sie der Benutzung durch Berechtigten zum Beweis entzogen wird


