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Karteikarten - Strafrecht: Urkundsdelikte

Themengebiet: Urkundenfälschung II, §§ 271, 274, 348

Frage 12 von 22

Wie prüft man den obj. TB des § 274 StGB?

  • Schema: objektiver Tatbestand

    1. Tatobjekt: echte Urkunde

    2. nicht gehören

      • Gehören bezieht sich auf das Recht, mit der Urkunde im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen

      • geschützt ist nicht Eigentum als solches!

      • (P) Urkunden im Eigentum des T, an denen andere Beweisrecht haben

        • (+) §§ 810 BGB, § 421 ff. ZPO

        • Fahrkarten

          • vor dem Abstempeln (-)
            • Arg.: Stadtwerke / Bahn haben kein Beweisführungsrecht!
          • danach, oder wenn nicht abstempelbar (+)
        • (-) bei amtlichen Ausweisen

          • Arg.: Polizei hat kein Beweisführungsrecht!
    3. Handlung

      1. Vernichten heißt, dass die Gebrauchsfähigkeit vollst. aufgehoben wird

      2. Beschädigen heißt, dass am Körper der Urkunde eine Veränderung vorgenommen wird, die sie ihrem Wert als Beweismittel beeinträchtigt

      3. Unterdrücken heißt, dass sie der Benutzung durch Berechtigten zum Beweis entzogen wird

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