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Karteikarten - Referendare: Anwaltsklausur ZivilR
Frage 28 von 33
Wann und warum sollte der Hauptschuldner neben dem Bürgen / Hypothekar / Grundschuldner / Gesellschafter mitverklagt werden?
- Einbahnstraßenproblematik (Doppelwirkung d. Verjährungshemmung) Einrede § 214 BGB , wenn Gesellschaft nicht verklagt u. nur ihr ggü.verjährt
- Einrede wäre dann (-), wenn Klageerhebung gegen Gesellschafter / Bü die Verjährung der Hauptschuld hemmen würde
- OLG Sttgt: Einrede (+)
- Arg.: Wortlaut, die Gesellschaftsschuld verjährt
- Einrede (-)
- Arg.: Gesellschafterschuld ist akzessorisch zur Gesellschaftsschuld und nicht umgekehrt
- Arg.: weniger schutzwürdig als Bürge
- Arg.: Gesellschafter nicht schutzwürdig
- Arg.: kein Sinn darin, dass der Gl die vermögenslose Gesellschaft verklagt
- § 129 BGB aufgrund tel. Reduktion nicht anwendbar


