Freunde zu juraLIB einladen
Probleme mit juraLIB?
Fehler gefunden? Anregungen? Schick uns einfach eine Nachricht.
Karteikarten - Referendare: Anwaltsklausur ZivilR
Frage 22 von 33
Was spricht für und gegen das Mitverklagen von einf. Streitgenossen
einf. StrGS
insb. bei Verkehrsunfällen
grundsätzlich
auch Halter verklagen
- Arg.: Zeugen ausschalten
3x: warum HaftPf., warum Fahrer, warum Halter?
nur für Kfz Versicherung gilt § 115 VVG
andere Versicherungen haften idR nur intern, kein Anspruch!
- Sonderfall: wenn Mandant nicht Fahrer
nur Versicherung verklagen
- wenn nur Höhe str.
nur Versicherung verklagen
- Arg.: Prozessökonomie
generell bei mehreren Schuldnern: Abwägung
- z.B.: Gesamtschuldner
- + pers. haftende Gesellschafter, § 128 HGB (analog)
- pro: bessere Vollstreckungschancen, Zeugen ausschalten
- con: längerer Prozess, mehr Kosten, mehr RA, Baumbachsche Formel
bei Verkehrsunfällen aus § 20 StVG
bei Gesellschaftern zusätzlich zur Gesellschaft schon oft (p)
- ACHTUNG: Kostenfalle, § 93 BGB
keine Gesamtwirkung des 'Mahnschreibens'


