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Karteikarten - Referendare: Anwaltsklausur ZivilR

Themengebiet: Zweckmäßigkeits- erwägungen des Klägers

Frage 22 von 33

Was spricht für und gegen das Mitverklagen von einf. Streitgenossen

  • einf. StrGS

    • insb. bei Verkehrsunfällen

      • grundsätzlich

        • auch Halter verklagen

          • Arg.: Zeugen ausschalten
      • 3x: warum HaftPf., warum Fahrer, warum Halter?

      • nur für Kfz Versicherung gilt § 115 VVG

        • andere Versicherungen haften idR nur intern, kein Anspruch!

      • Sonderfall: wenn Mandant nicht Fahrer

      • wenn nur Höhe str.

        • nur Versicherung verklagen

          • Arg.: Prozessökonomie
    • generell bei mehreren Schuldnern: Abwägung

      • z.B.: Gesamtschuldner

        • + pers. haftende Gesellschafter, § 128 HGB (analog)

      • pro: bessere Vollstreckungschancen, Zeugen ausschalten

      • con: längerer Prozess, mehr Kosten, mehr RA, Baumbachsche Formel

      • bei Verkehrsunfällen aus § 20 StVG

      • bei Gesellschaftern zusätzlich zur Gesellschaft schon oft (p)

    • ACHTUNG: Kostenfalle, § 93 BGB

      • keine Gesamtwirkung des 'Mahnschreibens'

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