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Karteikarten - Referendare: Anwaltsklausur ZivilR

Themengebiet: Rechtschutz gegen einstweilige Verfügung

Frage 8 von 33

Was ist aus Verfügungsgegnersicht zu tun, wenn a) eine einstw. Verfügung NACH mündl. Verhandlung gegen den Mandanten ergangen ist, b) eV OHNE müVh ergangen ist, c) eV vor dem Gericht der Eilzuständigkeit nach § 942 ergangen ist?

  • schon eV ergangen
    • eV / Arrest nach MV
      • Berufung, § 511 ZPO
        • weil gegen Urteil, Beschluss gem. § 922 ZPO ausgeschl.
    • eV / Arrest ohne MV
      • Widerspruch gemäß §§ 924, 936 ZPO, gerichtet auf Aufhebung der eV
        • weil gegen Beschluss gem. § 922 ZPO
    • eV ohne MV iRd § 942 ZPO
      • + abwarten, auf Termin vAw warten, § 942 I ZPO
        • con.: Antragsteller könnte bis Aufhebung vollstrecken
      • + eigener Antrag auf Rechtfertigungsverfahren (so heißt Widerspruchsverfahren, wenn Gericht der Eilzuständigkeit iRd § 942 ZPO entscheidet)
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