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Karteikarten - Referendare: Anwaltsklausur ZivilR
Frage 8 von 33
Was ist aus Verfügungsgegnersicht zu tun, wenn a) eine einstw. Verfügung NACH mündl. Verhandlung gegen den Mandanten ergangen ist, b) eV OHNE müVh ergangen ist, c) eV vor dem Gericht der Eilzuständigkeit nach § 942 ergangen ist?
- schon eV ergangen
- eV / Arrest nach MV
- Berufung, § 511 ZPO
- weil gegen Urteil, Beschluss gem. § 922 ZPO ausgeschl.
- Berufung, § 511 ZPO
- eV / Arrest ohne MV
- Widerspruch gemäß §§ 924, 936 ZPO, gerichtet auf Aufhebung der eV
- weil gegen Beschluss gem. § 922 ZPO
- Widerspruch gemäß §§ 924, 936 ZPO, gerichtet auf Aufhebung der eV
- eV ohne MV iRd § 942 ZPO
- + abwarten, auf Termin vAw warten, § 942 I ZPO
- con.: Antragsteller könnte bis Aufhebung vollstrecken
- + eigener Antrag auf Rechtfertigungsverfahren (so heißt Widerspruchsverfahren, wenn Gericht der Eilzuständigkeit iRd § 942 ZPO entscheidet)
- + abwarten, auf Termin vAw warten, § 942 I ZPO


