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Karteikarten - Referendare: Urteils- / Relationsklausur
Frage 54 von 67
Sind Tatsachen in Beweisbeschlüssen desselben Rechtsstreites Vortrag der Parteien?
(+), Beweisbeschluss muss nach § 359 I ZPO die Bezeichnungen der streitigen Tatsachen enthalten. Ist das Beweisthema in den Schriftsätzen oder in den Sitzungsprotokollen nicht erwähnt, muss davon ausgegangen werden, dass eine der Parteien hierzu mdl. vorgetragen und der Richter den Vortrag nicht protokolliert hat.


