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Karteikarten - Referendare: Urteils- / Relationsklausur

Themengebiet: vorläufige Vollstreckbarkeit

Frage 11 von 67

Wie ist iRd Gestaltungsklage nach § 767 wg. der vorl. Vollstreckbarkeit zu tenorierien, wenn der Kläger a) verliert und b) (teilw.) gewinnt? Was gilt bei § 766 ZPO?

  • bei § 767 / § 771 ZPO
    • Kläger verliert
      • obwohl Urteil nur wegen der Kosten vollstreckbar ist (Gestaltungsklage!) muss bzgl. der Sicherheit der Streitwert des Erkenntnisverfahrens mit einbezogen werden
        • denn das ist er drohende Insolvenzschaden!
      • immer ausrechnen, § 709 S.2 ZPO ist (-)
    • Kläger gewinnt (teilweise)
      • auch wenn Kosten aufgehoben werden, also gar nichts zu vollstrecken ist muss wegen § 775 ZPO das Urteil für vorl. volsltreckbar erklärt werden
      • denn wenn kein rechtkr. Titel vorliegt, greift § 775 ZPO nicht
        • bzw. vollstreckbarer Titel
  • bei § 766: gar nicht, Beschlüsse sind schon von gesetzeswegen vollstreckbar, § 794 I Nr.3!
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