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Karteikarten - Referendare: Urteils- / Relationsklausur
Frage 9 von 67
Wie ist bei § 260 ZPO prägnant zu formulieren?
Die Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung gem § 260 ZPO liegen vor, da für die Klage dasselbe Gericht in der gleichen Prozessart zuständig ist.


