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Karteikarten - Referendare: Urteils- / Relationsklausur
Frage 57 von 67
Was gilt bei widersprüchlichem Vorbringen?
Widersprüchliches Vorbringen ist grds. wegen eines Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht (§138 I ZPO) unbeachtlich. Etwas anderes kann jedoch bei Haupt- und Hilfsvorbringen gelten. Macht sich die Partei hilfsweise das Vorbringen des Gegners, von dessen Wahrheit sie nicht überzeugt ist, zu eigen, weil sie befürchtet, ihr Hauptvorbringen nicht beweisen zu können, liegt kein Verstoß gegen die Wahrheitspflicht, sondern zulässige Prozesstaktik vor.


