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Karteikarten - Referendare: Urteils- / Relationsklausur
Frage 48 von 67
Wie kann eine Beiakte noch bedeutsam sein, obwohl sich keine Partei auf die Beiakte berufen hat?
[1. Beweismittel (Urkundenbeweis)]
[2. Ergänzung zum Sachvortrag]
3. Bei Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien sich auf die Beiakte berufen haben.


