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Karteikarten - Referendare: Urteils- / Relationsklausur
Frage 52 von 67
Was gilt bei neuem Tatsachenvortrag von Zeugen?
1. Nur Vortrag, wenn sich Parteien die Tatsachen zu eigen machen;
2. Erklärung, der Zeuge sei glaubwürdig, ist konkludentes Zueigenmachen;
3. Im Zweifel macht sich Partei günstige Tatsachen stillschweigend zu eigen.


