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Karteikarten - Strafrecht: Vermögensdelikte

Themengebiet: Sonderfälle beim Rücktritt

Frage 24 von 42

Der Dieb wirft das Messer vor Vollendung oder Fehlschlag weg. Strafbarkeit nach § 244 I Nr.1a?

  • Sonderfall: Teilrücktritt = Aufgeben der Quali

    • Aufgeben des GrundTB entzieht dagegen sogar der vollendeten Quali immer die Grundlage -> vollkommene Straffreiheit

      • Akzessorietät - strafschärfende Wirkung der Qualifikation ist abhängig von der Verwirklichung des GrundTB

      • z.B.: der mit einem Messer bewaffnete A gibt den Diebstahl auf, als er schon am Tatort ist

    • Existenz umstritten

      • h.M.: möglich

        • Arg.: Opferschutz

        • Arg.: Erhebliche Unrechtsreduktion

        • Arg.: Nach mat. Trennungsprinzip wertungsmäßig 2 Taten

      • a.A.: unmöglich

        • Arg.: Wortlaut, § 24 StGB -> Tat als solche

        • Arg: Versuch richtet sich stets nach dem Grunddelikt

    • Differenzierung

      • Qualifikation noch nicht vollendet

        • Dieb versucht seine Beute mit eine Messer verteidigen, gibt dies aber auf -> nur §§ 252, 250 I StGB Nr.1a

          • § 24 StGB bzgl § 250 II StGB
        • Teil - § 24 StGB nach h.M. möglich

      • Qualifikation vollendet, aber nur im Versuchsstadium des Grunddelikts

        • Dieb wirft das Messer vor Vollendung oder Fehlschlag weg -> § 244 I StGB Nr.1a?

        • Teilrücktritt umstr.

          • h.M.: kein Teilrücktritt
            • Arg.: Wortlaut setzt lediglich voraus, dass qual. Umst. zu irgendeinem Zeitpunkt vorlagen
            • Berücksichtung nur bei Strafzumessung
            • Ausnahme: zeitliche Zäsur lässt qualif. Versuch und spätere nicht qualif. Vollendung als 2 Taten erscheinen
          • a.A.: Teil- § 24 StGB möglich
        • Qualifikation vollendet

          • kein Teilrücktritt möglich

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