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Karteikarten - Strafrecht: Vermögensdelikte
Frage 25 von 42
Wie ist die Drohung (§§ 240, 253 StGB) definiert?
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Drohung ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen, zukünftigen Übels, auf das Täter Einfluss zu haben vorgibt
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Abgr. Warnung -> kein Einfluss
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z.B.: Anwalt mahnt wissentlich nichtbestehende Ansprüche + und droht mit Strafanzeige -> idR konkl. Einfluss auf Mandanten erklärt, §§ 22, 240 BGB , 253 (+)
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Abgr. zukünftig -> Gewalt
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Empfindlich ist ein Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil so erheblich ist, dass seine Ankündigung iSd Tatverlangen motivieren kann
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