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Karteikarten - Strafrecht: Vermögensdelikte

Themengebiet: Begünstigung, § 257

Frage 13 von 42

Was genau ist Tatobjekt des § 257? Kann ein dem Gehilfen versprochene Tatlohn ein solches sein?

Vorteil ist jeder durch (oder für) die Vortat erlangte, noch vorhandene Vorteil

  • (P) Für die Vortat erlangter Vorteil
    • insb. Tatlohn für Gehilfen der Haupttat
    • auch erfasst
    • Arg.: Wortlaut differenziert nicht - jeglicher Vorteil erfasst

nicht jedoch bloß in Aussicht gestellter Tatlohn

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