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Karteikarten - Strafrecht: Vermögensdelikte
Frage 6 von 42
Wie stehen § 263 und § 242 in Wechselgeldfällen zueinander im Verhältnis?
- (P) Fälle in denen zivilR. Anspruch zwar besteht, aber einredebehaftet ist
- Wechselgeldfälle: A gibt 500 € Schein für Briefmarken, nimmt dann aber den schon hingegebenen Schein heimlich wieder weg
- e.A.: der vorherige Diebstahl schließt Schaden iRd § 263 StGB aus
- a.A.: Schaden (+), § 242 StGB schließt nur gleichzeitigen, nicht späteren § 263 StGB aus
- aber: Sicherungsbetrug tritt iRd Konkurrenzen zurück


