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Karteikarten - Strafrecht: Vermögensdelikte

Themengebiet: Betrug, § 263 StGB

Frage 6 von 42

Wie stehen § 263 und § 242 in Wechselgeldfällen zueinander im Verhältnis?

  • (P) Fälle in denen zivilR. Anspruch zwar besteht, aber einredebehaftet ist
    • Wechselgeldfälle: A gibt 500 € Schein für Briefmarken, nimmt dann aber den schon hingegebenen Schein heimlich wieder weg
    • e.A.: der vorherige Diebstahl schließt Schaden iRd § 263 StGB aus
    • a.A.: Schaden (+), § 242 StGB schließt nur gleichzeitigen, nicht späteren § 263 StGB aus
      • aber: Sicherungsbetrug tritt iRd Konkurrenzen zurück
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