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Karteikarten - Strafrecht: Vermögensdelikte
Frage 28 von 42
Was spricht für den engen Wegnahmebegrif in § 289 (2 Arg.)?
- Arg.: Wortlaut, hätte Gesetzgeber weite Interpretation gewollt, hätte er wie in § 288 StGB Begriff 'Beiseiteschafften' verw. können
- Arg.: nur so höhere Strafe im Vergleich zu §§ 136, 288 StGB zu rechtfertigen


