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Karteikarten - Strafrecht: Vermögensdelikte
Frage 12 von 42
Kann der Täter der Haupttat zu § 257 oder § 259 anstiften?
Täter der Haupttat kann nach h.M. auch nicht zu § 259 StGB anstiften bzw. beihelfen
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Arg.: wenn schon kein taugl. Täter, dann erst kein taugl. Teilnehmer (str, ob Teinahme = Minus oder Aliud)
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Strafgrund der Teilnahme liegt in der mittelbar herbeigeführten RGV


