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Karteikarten - Strafrecht: Vermögensdelikte

Themengebiet: Computerbetrug § 263a

Frage 18 von 42

Wie sind falsche Angaben im elektronischen Mahnverfahren strafrechtlich zu bewerten?

  • falsche Angaben im automatisierten Mahnverfahren

    • Abgrenzung zu bloßen Rechtsbehauptungen -> hier wohl noch Tatsachenkern

    • hypothetischer Rechtspfleger würde sich Gedanken über tats. Behauptungen des Antragstellers machen, § 263a StGB (+)

      • Arg.: er würde tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers wg. § 138 I ZPO glauben

    • a.A.: hyp. Rechtsplfeger würde nicht getäuscht

      • Arg.: er hat keine Prüfungspflicht nach § 691 I Nr.2 ZPO

    • anschl. Beantragung eines PfÜB

      • neuer Tatentschluss: § 263 StGB - hier nicht mehr automatisiert

      • hier aber reduzierter Prüfungsrahmen des Rechtspflegers → Täuschung (-)

      • andernfalls Tatmehrheit zum vorherigen § 263a StGB

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