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Karteikarten - Strafrecht AT

Themengebiet: Anstiftung § 26

Frage 49 von 57

3 Ansichten zur Frage ob kommunikative Einwirkung zum "Bestimmen" iSd § 26 notwendig ist?

  • Erforderlichkeit v. kommunikativer Einwirkung

    • BGH.: Arrangement einer Situation genügt

      • z.B.: A lässt Fenster offen, in der Hoffnung, dies veranlasse B einzubrechen

      • Arg.: Wortlaut

    • a.A: Theorie vom Unrechtspakt

      • Hätte Täter von dem Tatplan Abstand genommen, falls der Anstifter sein Ansinnen zurückgezogen hätte?

      • con.: zu restriktiv, ergibt sich nicht aus dem Gesetz

    • h.M.: Kommunikative Einwirkung erforderlich

      • Arg.: Gleichstellung bzgl. Strafe zum Täter nur gerechtfertigt, wenn Einwirkung ein solches Ausmaß hat, dass sie die fehlende Tatherrschaft kompensiert

      • kein Bestimmen durch Unterlassen

        • dann aber meist → Beihilfe, denn da Kommunikation nicht erforderlich

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