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Karteikarten - Strafrecht AT
Frage 49 von 57
3 Ansichten zur Frage ob kommunikative Einwirkung zum "Bestimmen" iSd § 26 notwendig ist?
- Erforderlichkeit v. kommunikativer Einwirkung
- BGH.: Arrangement einer Situation genügt
- z.B.: A lässt Fenster offen, in der Hoffnung, dies veranlasse B einzubrechen
- Arg.: Wortlaut
- a.A: Theorie vom Unrechtspakt
Hätte Täter von dem Tatplan Abstand genommen, falls der Anstifter sein Ansinnen zurückgezogen hätte?
- con.: zu restriktiv, ergibt sich nicht aus dem Gesetz
- h.M.: Kommunikative Einwirkung erforderlich
- Arg.: Gleichstellung bzgl. Strafe zum Täter nur gerechtfertigt, wenn Einwirkung ein solches Ausmaß hat, dass sie die fehlende Tatherrschaft kompensiert
- kein Bestimmen durch Unterlassen
- dann aber meist → Beihilfe, denn da Kommunikation nicht erforderlich


