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Karteikarten - Strafrecht AT

Themengebiet: Notwehr § 32

Frage 32 von 57

Ist Notwehr nach bedingt vorsätzlicher oder fahlässiger Provokation noch zulässig?

  • bedingt vorsätzliche / fahrlässige Notwehrprovokation

    • h.M.: Abstufung / Einschränkung nur bei rechtswidrigem Vorverhalten

      • Arg.: dann keine Rechtsbewährung mehr

    • BGH: jedes sozialethisch vorwefbare Verhalten

      • zumindest dann (+) und Notwehrrecht eingeschränkt, wenn Gewicht einer schweren Beleidigung

    • Sonderfall: Vor-Provokation

      • = Provokation durch Angreifer

      • dann ist nach allen Ansichten § 32 StGB nicht eingeschränkt

    • a.A. actio illicita in causa

      • nur denkbar, wenn Fahrlässigkeitsstrafbarkeit

      • z.B.: Sachbeschädigung durch fahrl. Provokation unmöglich

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