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Karteikarten - Strafrecht AT
Frage 29 von 57
Ist ein Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Delikt möglich?
- Sonderfall: Erfolgsqualifiziertes Delikt
Versuchte Erfolgsqualifikation
Grunddelikt (+), Erfolg nur versucht
- Rücktritt unproblematisch möglich
wie auch schon die Versuchsstrafbarkeit an sich
Erfolgsqualifizierter Versuch
Grunddelikt versucht, Erfolg (+)
- Rücktrittsmöglichkeit
- e.A.: Kein Rücktritt möglich Vollendungstheorie
- Arg.: Unrechtsgehalt des Grundeliks hat sich im Erfolg schon verwirklicht
- Arg.: Rücktrittsmöglichkeit würde Schutzzweck der erfolgsqualoifizierten Strafnorm zuwider laufen
- Arg.: Rücktritt kann wegen schwerer Folge kein Unrecht beseitigen
- Con.: Verstoß gegen Art. 103 II, wenn erfolgsqualifizierter Versuch zum Nachteil des Täters als Vollendungstat behandelt wird
- h.M.: Rücktritt möglich Rücktrittstheorie
- Arg.: § 24 StGB spricht von Aufgeben der 'Tat'
- Arg.: Rücktritt vom Versuch des Grunddelikts entzieht Strafbarkeit der schweren Folge den Boden
- dann aber oft § 222 StGB


