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Karteikarten - Strafrecht AT

Themengebiet: Beihilfe, § 27

Frage 2 von 57

Was ist nach der Meinung des BGH für eine psychische Beihilfe mindestens erforderlich?

  • Beihilfe (-) bei reiner Passivität, bloßer Anwesenheit
    • weitere Anhaltspunkte dafür, dass die Anwesenheit die Tat (1) objektiv gefördert / erleichtert hat und dass der Gehilfe sich dessen (2) bewusst war
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