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Karteikarten - Strafrecht AT
Frage 44 von 57
Wann ist eine Einwilligung aus obj. Gründen beschränkt?
- Einwilligungsschranken
- Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
Verbot aktiver Sterbehilfe
- Fall Putz: Lockerung für einvernehmliche Behandlungsabbrüche durch positives Tun
- Rspr.: Ausstrahlungswirkung auf § 228 StGB
- Sittenwidrigkeit der Tat, § 228 StGB
- heute: Ausmaß und Gewicht der drohenden RG-Verletzung (ex-ante)
Grenze bei konkreter Todesgefahr
- Arg.: ausdr. Wille des Gesetzgebers
bei Schlägereien: § 228 StGB (+) wenn abstrakte Eskalationsgefahr nicht ausgeschlossen
- z.B.: Absprachen, was nicht erlaubt ist
- a.A.: Einwilligung (-), da sie sich nur auf die Handlung, nicht die Folgen bezieht
- con.: Handlungsunwert entfällt → RWK entfällt
- ehemals Rspr.: Verstoß gegen Anstandsgefühl aller billigundgerecht Denkenden


