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Karteikarten - Strafrecht AT
Frage 36 von 57
Wann spricht man von natürlicher Handlungsheinheit zwischen 2 Taten?
- Definition= ein einheitlicher Willensentschluss führt zu einem Tätigwerden, das bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Geschehen erscheint
- Schema: #
- einheitlicher Wille
ähnliche RGüter
- enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang
- (-) bei Zäsur
- z.B.: Trunkenheitsfahrt, dann Unfall, dann neue Trunkenheitsfahrt, § 53 StGB
- vgl. Gesamtbetrachtungslehre, § 24 StGB


