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Karteikarten - Strafrecht AT
Frage 35 von 57
Was versteht man unter einem Teilrücktritt und wie ist bezüglich der Anwendung des § 24 StGB zu differenzieren?
- Sonderfall: Teilrücktritt = Aufgeben der Quali
- Aufgeben des GrundTB entzieht dagegen sogar der vollendeten Quali immer die Grundlage → vollkommene Straffreiheit
Akzessorietät - strafschärfende Wirkung der Qualifikation ist abhängig von der Verwirklichung des GrundTB
- z.B.: der mit einem Messer bewaffnete A gibt den Diebstahl auf, als er schon am Tatort ist
- Existenz umstritten
- h.M.: möglich
- Arg.: Opferschutz
- Arg.: Erhebliche Unrechtsreduktion
- Arg.: Nach mat. Trennungsprinzip wertungsmäßig 2 Taten
- a.A.: unmöglich
- Arg.: Wortlaut, § 24 StGB → Tat als solche
- Arg: Versuch richtet sich stets nach dem Grunddelikt
- Differenzierung
Qualifikation noch nicht vollendet
- Dieb versucht seine Beute mit eine Messer verteidigen, gibt dies aber auf → nur §§ 252, 250 I StGB Nr.1a
- § 24 StGB bzgl § 250 II StGB
- Teil - § 24 StGB nach h.M. möglich
Qualifikation vollendet, aber nur im Versuchsstadium des Grunddelikts
- Dieb wirft das Messer vor Vollendung oder Fehlschlag weg → § 244 I StGB Nr.1a?
- Teilrücktritt umstr.
- h.M.: kein Teilrücktritt
- Arg.: Wortlaut setzt lediglich voraus, dass qual. Umst. zu irgendeinem Zeitpunkt vorlagen
- Berücksichtung nur bei Strafzumessung
- Ausnahme: zeitliche Zäsur lässt qualif. Versuch und spätere nicht qualif. Vollendung als 2 Taten erscheinen
- a.A.: Teil- § 24 StGB möglich
Qualifikation vollendet
- kein Teilrücktritt möglich


