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Karteikarten - Strafrecht AT

Themengebiet: Notwehr § 32

Frage 15 von 57

Wie ist im Rahmen des § 32 zu differenzieren, wenn keine Absichtsprovokation des Täters vorliegt (nur DD3 / Fahrlässigkeit)?

  • bedingt vorsätzliche / fahrlässige Notwehrprovokation
    • h.M.: Abstufung / Einschränkung nur bei rechtswidrigem Vorverhalten
      • Arg.: dann keine Rechtsbewährung mehr
    • jedes sozialethisch vorwerfbare Verhalten
      • zumindest dann (+) und Notwehrrecht eingeschränkt, wenn Gewicht einer schweren Beleidigung
    • Sonderfall: Vor-Provokation
      • = Provokation durch Angreifer
      • dann ist nach allen Ansichten § 32 StGB nicht eingeschränkt
    • a.A. actio illicita in causa
      • nur denkbar, wenn Fahrlässigkeitsstrafbarkeit
      • z.B.: Sachbeschädigung durch fahrl. Provokation unmöglich
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