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Karteikarten - Rostock Referendariat: Verwaltungsrecht
Frage 101 von 124
Definition: Konkrete Gefahr
liegt vor, wenn im einzelfall eine Situation vorliegt, bei der es bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer zeit zu einem nicht völlig belanglosen Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommt


