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Karteikarten - Rostock Referendariat: Verwaltungsrecht
Frage 63 von 124
Was sind die Voraussetzungen einer prozessualen Ermessensergänzung nach § 114 S. 2 VwGO?
- die nachträglich angegebenen Gründe müssen schon bei Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelegt haben
- keine Wesensänderung des angefochtenen Bescheides bewirken
- Betroffene darf in seiner Rechtsverteidigung nicht beeinträchtigt werden (idR Anhörung)


