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Karteikarten - Rostock Referendariat: Verwaltungsrecht
Frage 25 von 124
Zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagtenvertreter nicht. Kann trotzdem entschieden werden?
Es kann durch Urteil entschieden werden.
- Verwaltungsprozess kennt kein Versäumnisurteil und keine Entscheidung nach Aktenlage
- rechtliches Gehör wird durch ordnungsgemäße Ladung und Eröffnung zum festgesetzen Zeitpunkt gewahrt
- Belehrung bei Ladung nach § 102 Abs. 2 VwGO


