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Karteikarten - Rostock Referendariat: Verwaltungsrecht
Frage 108 von 124
Wie lautet die Begründetheitsprüfung bei einem Antrag nach § 123 VwGO?
Der Antrag ist begründet, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden und keine Vorwegnahme der Hauptsache besteht.


