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Karteikarten - Rostock Referendariat: Verwaltungsrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 108 von 124

Wie lautet die Begründetheitsprüfung bei einem Antrag nach § 123 VwGO?

Der Antrag ist begründet, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurden und keine Vorwegnahme der Hauptsache besteht.

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