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Karteikarten - Rostock Referendariat: Verwaltungsrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 59 von 124

Wann ist der Antrag nach § 123 VwGO begründet?

Der Antrag ist begründet, wenn die Glaubhaftmachung (überwiegende Wahrschienlichkeit) des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes gelingt und keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt.

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