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Karteikarten - Rostock Referendariat: Verwaltungsrecht
Frage 59 von 124
Wann ist der Antrag nach § 123 VwGO begründet?
Der Antrag ist begründet, wenn die Glaubhaftmachung (überwiegende Wahrschienlichkeit) des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes gelingt und keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt.


