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Karteikarten - Rostock Referendariat: Verwaltungsrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 15 von 124

Warum ist bei Ermessensfehlgebrauch keine Nachbesserung nach § 114 S. 2 VwGO möglich?

Die Heranziehung der nachträglich angegebenen Gründe darf keine Wesensänderung des angefochtenen Bescheides bewirken.

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