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Karteikarten - Rostock Referendariat: Verwaltungsrecht
Frage 15 von 124
Warum ist bei Ermessensfehlgebrauch keine Nachbesserung nach § 114 S. 2 VwGO möglich?
Die Heranziehung der nachträglich angegebenen Gründe darf keine Wesensänderung des angefochtenen Bescheides bewirken.


