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Karteikarten - Rostock Referendariat: Verwaltungsrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 122 von 124

Die Berufung ist u.a. zulässig, wenn ernsthaft Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wann ist dies der Fall?

Ernstliche Zweifel im Sinne der Nr. 1 bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die vom VG getroffene Entscheidung im Ergebnis fehlerhaft ist, wenn also der Erfolg der Berufung mindestens etwa gleich wahrscheinlich ist wie der Misserfolg.

Entsliche Zweifel bestehen, wenn andere logische Argumente zu einem anderem Ergebnis führen

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