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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 88 von 156
A ist die Verlobte des Beschuldigten. Bei der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter verschweigt sie dies.
In der Hauptverhandlung macht sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Kann der Ermittlungsrichter angehört werden?
Nein, da keine mit der Hauptverhandlung gleichwertige Vernehmungssituation bestand, da die Verlobte nicht nach § 52 StPO vom Ermittlungsrichter belehrt wurde.


