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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 153 von 156
Definition: Befangenheit; § 24 Abs. 2 StPO
ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der aus Sicht einer vernünftigen Prozesspartei geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Gerichts zu rechtfertien. Auf die tatsächliche Parteilichkeit kommt es nicht an.


